OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.02.1993
3 Wx 34/93
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1,;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 142
DAVorm 1993, 735
Rpfleger 1993, 337

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.02.1993 (3 Wx 34/93) - DRsp Nr. 1995/2568

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 3 Wx 34/93

DRsp Nr. 1995/2568

1. Eine Zustimmung des Betreuers zur Aufhebung eines ihm zustehenden Erbbaurechtes, das mit Rechten des Betreuten belastet ist, ist grundsätzlich nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigungsbedürftig. Dies folgt daraus, daß diese Zustimmungserklärung des Drittgläubigers im Sinne von § 876 BGB als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zugleich Verfügungswirkung wie eine Aufgabeerklärung nach § 875 BGB hat, weil sie gemeinsam mit der Aufgabe des Erbbaurechtes und dessen Löschung den Untergang des dinglichen Rechtes bewirkt. 2. Der Wirksamkeit einer solchen Erklärung des Betreuers steht aber § 181 BGB entgegen. 3. Eine nach § 181 BGB unwirksame Erklärung kann aber nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, da sie gegen das gesetzliche Vertretungsverbot verstößt.

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1,;
Fundstellen