OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.10.1992 (5 WF 33/92) - DRsp Nr. 1996/23297
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.10.1992 - Aktenzeichen 5 WF 33/92
DRsp Nr. 1996/23297
Entscheidend sind nur tatsächlich geleistete Ratenzahlungen, sogenannte Nullraten sind nicht zu berücksichtigen. Der insoweit abweichenden Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.Der Wortlaut des einleitenden Satzes der Anlage 1 zur ZPO, wonach höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen sind, spricht nach Ansicht des Senates dafür, daß nur effektiv gezahlte Monatsraten gemeint sind. Denn Raten werden als Teilzahlungen oder Teilbeträge definiert. In einer ratenfreien Zeit werden aber keine Teilzahlungen geleistet, die Partei bringt nichts auf.Neben dem Wortlaut spricht auch die Gesetzessystematik für die Auffassung des Senates, da § 120ZPO den Rückschluß zuläßt, daß die in der Tabelle genannten 48 Monate nicht die unabhängig von effektiven Leistungen äußerste zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht darstellen.