OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1994 (2 UF 261/93) - DRsp Nr. 1995/6614
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 2 UF 261/93
DRsp Nr. 1995/6614
Es erscheint angemessen, einen Vormund und einen Aufenthaltspfleger, auch wenn dies ein gemeinnütziger Verein ist, im Rahmen eines PKH-Verfahrens gleich zu behandeln. Zwar ist der Aufenthaltspfleger nur in einem Teilbereich der elterlichen Sorge tätig, er besitzt aber in diesem Teilbereich eine dem Vormund vergleichbare Position. Dementsprechend kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins, sondern die des Kindes an.