OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2010
II-8 WF 127/10
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 07.05.2010

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2010 (II-8 WF 127/10) - DRsp Nr. 2011/4815

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen II-8 WF 127/10

DRsp Nr. 2011/4815

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.05.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind im Wege der einstweiligen Anordnung zu Recht verweigert.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gericht (§ 49 Abs. 1 FamFG). Ein solches Bedürfnis wird jedoch von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch aus dem weiteren Inhalt der Akte für den Senat nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird von der Antragstellerin damit begründet, dass erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes zu befürchten seien, wenn sie - die Antragstellerin - nun darauf bestehe, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei ihr in O. habe.