OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1997 (3 WF 114/97) - DRsp Nr. 1999/1199
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 3 WF 114/97
DRsp Nr. 1999/1199
Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde. Daher kann PKH für die Einleitung eines Umgangsregelungsverfahrens wegen Mutwilligkeit nicht bewilligt werden, wenn der nichtsorgeberechtigte Elternteil, insbesondere weil der andere Elternteil keine Einwände erhebt, selbst in der Lage ist, eine Umgangsregelung herbeizuführen, etwa indem er sich um Kontakte mit der bereits knapp 15 Jahre alten Tochter bemüht.