OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.07.1992 (10 W 36/92) - DRsp Nr. 1993/3918
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 10 W 36/92
DRsp Nr. 1993/3918
»Ist der hilfsbedürftigen Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so kommt eine Aufhebung der Bewilligung nicht bereits deshalb in Betracht, weil das Ergebnis der nachfolgend durchgeführten Beweisaufnahme dieser Partei ungünstig ist.«