OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.03.1993
4 UF 22/91
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 S, 2, Abs. 2 Nr. 3 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 517

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.03.1993 (4 UF 22/91) - DRsp Nr. 1994/8795

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 4 UF 22/91

DRsp Nr. 1994/8795

Wertermittlung im Falle einer zusammengesetzten betrieblichen Altersversorgung (Firmenrente und Pensionskassen-Leistung):

»1. Zum Begriff der "Betriebszugehörigkeit" bei Anwartschaften auf Leistungen aus einer betrieblichen Pensionskasse. 2. a. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils (von Anwartschaften auf Leistungen einer betrieblichen Pensionskasse) kann der Beginn der Gesamtversorgungszeit nicht schematisch mit dem Beginn der Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen desjenigen Arbeitgebers gleichgesetzt werden, der die betreffende Pensionskasse (mit-)geschaffen hat. b. Für den Beginn der Gesamtversorgungszeit kommt es vielmehr entscheidend auf den Zeitraum an, der nach den für die Pensionskassenanwartschaften und -leistungen geltenden Vorschriften für den Erwerb dieser Versorgungsanrechte maßgeblich ist. Ist diese Erwerbszeit kürzer als die Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Arbeitgeberunternehmen, so ist nicht diese, sondern die Erwerbszeit für die Errechnung des Ehezeitanteils maßgeblich.