OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.06.2022
3 WF 19/22
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 155 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 124/20

Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 3 WF 19/22

DRsp Nr. 2023/4424

Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren nicht an gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen teilgenommen, so entsteht auch nicht die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Erörterungstermin in Anwendung des § 155 Abs. 2 FamFG nicht notwendigerweise durchzuführen war.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 03.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 24.01.2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 155 Abs. 2;

Gründe

I)