OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1997 (5 UF 274/96) - DRsp Nr. 1999/1205
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 5 UF 274/96
DRsp Nr. 1999/1205
Nach Auffassung des Senates ist es nicht zulässig, den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den erklärten Willen eines Elternteils zu beschließen. Eine derartige Entscheidung würde voraussichtlich zur Verschärfung bestehender Konflikte beitragen oder neue Streitigkeiten erst hervorrufen. Sie würde damit nicht dem Wohl des Kindes dienen, sondern diesem Ziel sogar zuwiderlaufen. Außerdem wäre sie kaum praktikabel.