OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.05.1994 (2 WF 79/94) - DRsp Nr. 1995/2500
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 2 WF 79/94
DRsp Nr. 1995/2500
Nach § 1567 Abs. 2BGB, der nach allgemeiner Auffassung auch für das Trennungsjahr des § 1565 Abs. 2BGB gilt, unterbricht ein Zusammenleben für kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, nicht die Trennungsfrist von einem Jahr, wobei der Senat der Ansicht ist, daß ein Wiederzusammenleben von drei Monaten als kurz im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Der Senat trägt damit dem Zweck der Bestimmung des § 1567 Abs. 2BGB Rechnung, daß die Ehegatten nicht aus Angst vor einer Unterbrechung des Fristablaufs von Versöhnungsversuchen abgehalten werden sollen.