OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.04.2022
3 WF 4/22
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 S. 3; BGB § 260 Abs. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 55/20

Anforderungen an die Form einer Auskunft zum Zwecke der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 3 WF 4/22

DRsp Nr. 2023/5320

Anforderungen an die Form einer Auskunft zum Zwecke der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs

1. Der in einem Unterhaltsverfahren zur Auskunft verpflichtete Unterhaltsschuldner hat die Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen. 2. Die Auskunft hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen. Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt demgegenüber die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners/Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 16.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 S. 3; BGB § 260 Abs. 1; ZPO § 888;

Gründe

I)

Der Vollstreckungsschuldner wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs der Vollstreckungsgläubigerin in einer Unterhaltssache.