OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1994
3 WF 234/93
Normen:
ZPO § 620g, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1187

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1994 (3 WF 234/93) - DRsp Nr. 1995/2489

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 3 WF 234/93

DRsp Nr. 1995/2489

Die Vorschrift des § 620g ZPO ist auch bei Rücknahme des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anwendbar (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung ). § 620g ZPO beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, daß Kosten von Nebenverfahren ebenso wie diejenigen der Hauptsache verteilt werden sollen. Die Vorschrift ist als lex specialis auch anwendbar, wenn Anordnungsanträge zurückgenommen werden, denn es ist nicht einzusehen, warum der einsichtige Antragsteller, der aus Gründen verständiger Prozeßführung einen für aussichtslos gehaltenen Antrag zurücknimmt, in bezug auf die Verfahrenskosten schlechter gestellt werden soll als derjenige, dessen Antrag in der Sache selbst als unbegründet zurückgewiesen wird. Etwaige Ungerechtigkeiten können über § 96 ZPO ausgeglichen werden.

Normenkette:

ZPO § 620g, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen