OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.10.1990
2 WF 182/90
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr.1, § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 94

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.10.1990 (2 WF 182/90) - DRsp Nr. 1995/6632

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1990 - Aktenzeichen 2 WF 182/90

DRsp Nr. 1995/6632

Eine Beweisaufnahmegebühr ist einem im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt nur dann aus der Landeskasse zu erstatten, wenn er bei der Beweisaufnahme mitgewirkt hat. Die Übersendung eines Gutachtens reicht hierbei im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für einen Anspruch gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht aus. Mitwirken im Sinne der vorgenannten Vorschrift bedeutet, daß der Verfahrensbevollmächtigte irgendwie bei der Beweisaufnahme tätig geworden ist.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr.1, § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 94