OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.05.1992 (3 Wx 180/92) - DRsp Nr. 1995/2572
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 3 Wx 180/92
DRsp Nr. 1995/2572
1. Die Annahme, daß die zulässigen Kosten der Lebensführung bei einem nicht unvermögenden Betreuten, der an der Alzheimer Krankheit leidet, allein an seinen laufenden Einnahmen zu messen seien, ist rechtlich verfehlt. Es geht nicht darum, das Vermögen des Betroffenen ungeschmälert für die zukünftigen Erben zu erhalten, sondern um die Finanzierung der berechtigten Lebensbedürfnisse des Betroffenen auf dem Hintergrund seiner Vermögens- und Einkommenslage für seine mutmaßliche Lebenszeit.2. Deshalb kann es in diesem Fall bedenklich sein, einen der potentiellen Erben des Betroffenen mit dessen Vermögenssorge zu betrauen, weil dieser dazu neigen könnte, den Kostenerstattungsansprüchen aus der Personensorge des Betroffenen aus eigenem Interesse in kleinlicher Weise entgegenzutreten, d. h. die berechtigten Lebensbedürfnisse des Betroffenen zu kurz zu halten.
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