OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1994
3 Wx 423/94
Normen:
BGB § 1846, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 637

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1994 (3 Wx 423/94) - DRsp Nr. 1995/6808

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 423/94

DRsp Nr. 1995/6808

1. Eine einstweilige Maßnahme des Vormundschaftsgerichts ist nach § 1846 BGB nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Vormund noch nicht bestellt oder wenn er an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich durch Nichterreichbarkeit oder rechtlich durch Interessenkollision verhindert ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt, ist dem Vormundschaftsgericht kein Ermessen eingeräumt; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage. 2. Das Vormundschaftsgericht darf diese Befugnis zur Nothilfe nach § 1846 BGB nicht dazu benutzen, bestimmte Angelegenheiten, in denen der Vormund eine gegenteilige Auffassung vertritt, aber an der Entscheidung nicht gehindert ist, gegen den Willen des Vormunds in seinem Sinne selbst zu regeln.

Normenkette:

BGB § 1846, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 637