OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1994 (3 Wx 423/94) - DRsp Nr. 1995/6808
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 423/94
DRsp Nr. 1995/6808
1. Eine einstweilige Maßnahme des Vormundschaftsgerichts ist nach § 1846BGB nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Vormund noch nicht bestellt oder wenn er an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich durch Nichterreichbarkeit oder rechtlich durch Interessenkollision verhindert ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt, ist dem Vormundschaftsgericht kein Ermessen eingeräumt; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage.2. Das Vormundschaftsgericht darf diese Befugnis zur Nothilfe nach § 1846BGB nicht dazu benutzen, bestimmte Angelegenheiten, in denen der Vormund eine gegenteilige Auffassung vertritt, aber an der Entscheidung nicht gehindert ist, gegen den Willen des Vormunds in seinem Sinne selbst zu regeln.