OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1992
3 WF 7/92
Normen:
ZPO § 261, § 269 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 961

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1992 (3 WF 7/92) - DRsp Nr. 1996/23300

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 3 WF 7/92

DRsp Nr. 1996/23300

Anders als im Klageverfahren beginnt die Rechtshängigkeit bei einer einstweiligen Verfügung bereits mit dem Einreichen des Verfügungsantrages bei Gericht. Dadurch wird ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner begründet, so daß bei einer Antragsrücknahme die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, entsprechend anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO folgt daraus, daß im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bereits mit dem Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht ein Prozeßrechtsverhältnis entsteht, das sich nicht nur auf das Gericht und den Antragsteller bezieht, sondern an dem auch bereits der Antragsgegner beteiligt ist, mag dessen Beteiligung auch noch nicht so weitgehend sein, wie sie sich etwa ab Klagezustellung ergibt.