OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.09.1991
3 WF 141/91
Normen:
GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 ; ZPO § 935, § 940, § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 80
NJW-RR 1992, 198

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.09.1991 (3 WF 141/91) - DRsp Nr. 1996/23307

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 3 WF 141/91

DRsp Nr. 1996/23307

Ein dringendes Bedürfnis zur Behebung einer Notlage, die die Leistungsverfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO voraussetzt, kann dann nicht festgestellt werden, wenn es der Unterhaltsbedürftige schuldhaft versäumt hat, seinen behaupteten Anspruch rechtzeitig und zügig im ordentlichen Klageverfahren geltend zu machen, um dort einen zumindest vorläufig vollstreckbaren Titel zu erwirken. In einem derartigen Fall ist ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Dieser Erkenntnis trägt der Senat in ständiger Rechtsprechung dadurch Rechnung, daß er eine Leistungsverfügung in der Regel nur einmal und nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt, weil das erfahrungsgemäß der Zeitraum ist, den der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren klären zu lassen und durchzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn den Berechtigten bei fortbestehender Notlage kein Verschulden daran trifft, daß es ihm innerhalb der vorgenannten Frist nicht gelungen ist, seinen Anspruch titulieren zu lassen. Von einem Verschulden in dem genannten Sinne muß jedoch gesprochen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte das Verfahren nach Erlaß der ersten Leistungsverfügung nur zögerlich betreibt. Gleiches gilt für eine zögerliche Betreibung des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens.

Normenkette:

GKG § 65 Abs. Nr. ;