OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.12.1992 (1 WF 258/92) - DRsp Nr. 1994/8835
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 1 WF 258/92
DRsp Nr. 1994/8835
Unterhalt für im Haushalt der berufstätigen Mutter lebenden volljährigen Schüler:1. Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt) ist auf das volljährige Kind, das weiterhin bei einem Elternteil wohnt und von ihm versorgt wird, im Regelfall nicht entsprechend anzuwenden.2. Ein solches Kind hat grundsätzlich einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, für dessen Berechnung Nr. 21 der Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht (FamRZ 1987, 1113 u. 1993, 35) herangezogen werden kann.