OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.02.1993
3 Wx 520/92
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 460

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.02.1993 (3 Wx 520/92) - DRsp Nr. 1994/8802

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 3 Wx 520/92

DRsp Nr. 1994/8802

Die von Eltern getroffene Bestimmung, ihrem (hier: volljährigen) Kind Natural- statt Barunterhalt zu gewähren, kann durch das Vormundschaftsgericht nur aus besonderen Gründen abgeändert werden, die schwerer wiegen als die dem Bestimmungsrecht der Eltern zugrunde liegenden Motive. Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise dann gegeben, wenn dem volljährigen Kind (Tochter) im Hause der Eltern nur ein Zimmer zur Verfügung steht, das nur durch das Zimmer der älteren Brüder erreicht und das nicht abgeschlossen werden kann und es zwischen den Beteiligten zu einer so tiefgreifenden Entfremdung gekommen ist, daß dem Kind die Entgegennahme des Naturalunterhalts (Wohnen bei den Eltern) nicht länger zuzumuten ist. Im Einzelfall kann es auch gerechtfertigt sein, die elterliche Unterhaltsbestimmung rückwirkend (ab Eingang des Antrags bei Gericht) abzuändern.

Normenkette: