OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2022
3 WF 89/21
Normen:
BGB § 1378;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 220/20

Aufhebung der Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Zahlung von ZugewinnausgleichUmfang der Berücksichtigung von bei der Schenkung eines Grundstücks eingegangenen Verbindlichkeiten und Belastungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 3 WF 89/21

DRsp Nr. 2023/5909

Aufhebung der Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Zahlung von Zugewinnausgleich Umfang der Berücksichtigung von bei der Schenkung eines Grundstücks eingegangenen Verbindlichkeiten und Belastungen

Die Wertsteigerung eines einem Ehegatten unentgeltlich übertragenen Grundstücks durch das Absinken der Wohnrechts- oder Nießbrauchsbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung der Berechtigten unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Denn diese Wertsteigerung beruht im Grundsatz noch auf der Zuwendung, zumal das Vertragsobjekt mit der sicheren Aussicht erworben wurde, dass diese Rechte spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 16.08.2021 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen die beantrage Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde bleibt ebenfalls dem Amtsgericht vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1378;

Gründe

I)