Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 16.08.2021 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen die beantrage Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde bleibt ebenfalls dem Amtsgericht vorbehalten.
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