OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1997
2 UF 203/93
Normen:
ZPO § 319, § 321 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1407

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1997 (2 UF 203/93) - DRsp Nr. 1998/27

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 2 UF 203/93

DRsp Nr. 1998/27

Wird durch das Familiengericht die Umrechnung des Anfangsvermögens mittels falscher Indexzahlen vorgenommen, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO. Denn die Unrichtigkeit ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils und aus den jedermann zugänglichen Tabellen über den Kaufkraftschwund. Auch solche Tabellen machen die Unrichtigkeit offenbar. Bleibt ein Teil des Streitgegenstandes ohne Absicht des Gerichts offen, so liegt ein Fall des § 321 ZPO vor. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs nicht entschieden wurde. Die Frist für den Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Wird die Frist versäumt, so erlischt die Rechtshängigkeit und ist insoweit ein neuer Prozeß möglich.

Normenkette:

ZPO § 319, § 321 ;
Fundstellen