OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.02.1993 (3 WF 27/93) - DRsp Nr. 1994/8800
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 3 WF 27/93
DRsp Nr. 1994/8800
Feststellungswiderklage gegen einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt:
»1. Der allgemein geltende Grundsatz, daß gegenüber einer Leistungsklage auf Unterhalt das Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage gem. § 256ZPO fehlt, gilt insoweit nicht, als mit der negativen Feststellungsklage (auch) eine nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung bekämpft werden soll.2. Im Rahmen der negativen Feststellungswiderklage kann das Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung analog § 769ZPO vorläufig einstellen.«