OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.09.1993
8 UF 133/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 5, § 1587f;
Fundstellen:
DRsp I(166)318e-f
FamRZ 1994, 903
OLGReport-Düsseldorf 1993, 357

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.09.1993 (8 UF 133/93) - DRsp Nr. 1994/8712

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 8 UF 133/93

DRsp Nr. 1994/8712

Hat einer der Ehegatten in der Ehezeit ausländische Versorgungsanwartschaften erworben, so sind diese grundsätzlich zusammen mit den inländischen Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Steht fest, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausländische Anrechte hat, läßt sich aber deren Umfang (Höhe) nicht feststellen, so kann ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich insgesamt nicht durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Ausgleich aller Anwartschaften der Parteien dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 5, § 1587f;
Fundstellen
DRsp I(166)318e-f
FamRZ 1994, 903
OLGReport-Düsseldorf 1993, 357