OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.04.1994 (6 WF 17/94) - DRsp Nr. 1995/1433
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 6 WF 17/94
DRsp Nr. 1995/1433
Wohnt ein Auszubildender nicht mehr bei einem Elternteil, kann die Pauschale in Höhe von 150 DM für ausbildungsbedingten Mehrbedarf nicht gewährt werden. Da aber auch einem Auszubildenden berufsbedingte Aufwendungen entstehen, erscheint es angebracht, jedenfalls die Mindestpauschale von 90 DM nach A 3 der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen.