OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.11.1995 (25 Wx 40/95) - DRsp Nr. 1997/664
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 25 Wx 40/95
DRsp Nr. 1997/664
1. Vermögen im Sinne des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht immer schon dann vorhanden und für die Vergütung des Betreuers auszuschöpfen, wenn die betreute Person nicht mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB ist.2. Die Bestimmung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3BGB kann vielmehr erst dann greifen, wenn der Betreute ein Vermögen hat, das deutlich die Grenzen der sogenannten sozialhilferechtlichen Schonbeträge übersteigt.3. Rund 15000 DM bis 16000 DM sind noch kein solches Vermögen.