OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.11.1991
10 W 51/91
Normen:
BGB § 1908d; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 239
BRAK-Mitt 1992, 175
JurBüro 1992, 537
MDR 1993, 617
Rpfleger 1992, 158

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.11.1991 (10 W 51/91) - DRsp Nr. 1996/3257

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 10 W 51/91

DRsp Nr. 1996/3257

1. Der Gegenstandswert eines Verfahrens wegen Aufhebung der Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge orientiert sich im Regelfall an den Vermögensverhältnissen des Betreuten. Dabei hat das Gericht einen Ermessensspielraum, der nur durch die Rechtsvorschriften, Denkgesetze, Erfahrungsgesetze oder wesentliche Tatumstände begrenzt wird. 2. Eine Wertfestsetzung auf 10% des Vermögens des Betreuten ist unter Beachtung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Der Wert für die Gebühren wird in diesem Verfahren nach § 10 Abs. 1, 8 Abs. 2 BRAGO festgesetzt. Nur dann, wenn nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes gegeben sind, ist er auf 6000 DM anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1908d; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechtes am 1.1.1992.

Fundstellen
AnwBl 1993, 239
BRAK-Mitt 1992, 175