OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.1992
3 WF 29/92
Normen:
BRAGO § 37, § 41, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1329

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.1992 (3 WF 29/92) - DRsp Nr. 1996/23299

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 3 WF 29/92

DRsp Nr. 1996/23299

Wird im Rahmen eines isolierten Sorgerechts(abänderungs)verfahrens ein Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung gestellt, so richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nach § 41 BRAGO, der eine Sonderbestimmung für einstweilige Anordnungen enthält, die dort enumerativ und abschließend aufgezählt worden sind. Dies bedeutet, daß Anordnungsverfahren, die nicht unter § 41 BRAGO fallen, nicht nur verfahrensrechtlich sondern auch gebührenrechtlich zum Hauptsacheverfahren gehören ( § 37 ). Alle Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Verfahren der einstweiligen Anordnung entfaltet, gelten daher als im Hauptsacheverfahren vorgenommen. Eine gebührenrechtliche Differenzierung nach Anordnungs- und Hauptsacheverfahren findet deshalb nicht statt. Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat somit konsequenterweise auch keinen eigenen Streitwert.