OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.06.1995
1 Ws 516/95
Normen:
BGB § 1897, § 1902 ; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StPO § 298, § 304 ;
Fundstellen:
JMBlNRW 1995, 248

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.06.1995 (1 Ws 516/95) - DRsp Nr. 1995/8250

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 516/95

DRsp Nr. 1995/8250

»1. Dem Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die Erledigung von Behördenangelegenheiten des Betreuten gehört, steht als gesetzlichem Vertreter ein eigenes Beschwerderecht gegen eine die Bewährungszeit zum Nachteil des Betreuten verlängernde gerichtliche Entscheidung zu.« 2. Die bloße Existenz eines rechtskräftigen Strafbefehls genügt zur Feststellung einer während der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat nicht. Bietet sich aufgrund der Existenz eines Strafbefehls allein kein klares Bild über die zugrundeliegende Straftat oder ergeben dem Gericht erkennbare Umstände Anlaß, an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Verurteilten zu zweifeln, so hat der über den Bewährungswiderruf entscheidende Richter nähere Feststellungen zu treffen, um zu einer hinreichend fundierten Grundlage für seine Entscheidung zu gelangen.

Normenkette:

BGB § 1897, § 1902 ; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StPO § 298, § 304 ;

Gründe: