OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.09.1993
3 WF 156/93
Normen:
ZPO § 936, § 940 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)287g
FamRZ 1994, 387

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.09.1993 (3 WF 156/93) - DRsp Nr. 1994/8707

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 3 WF 156/93

DRsp Nr. 1994/8707

Der Verfügungsgrund für die Leistung von Notunterhalt entfällt nur für (zurückliegende) Zeiträume, in denen Sozialhilfe geleistet worden ist; ein bloßer Antrag auf Sozialhilfe läßt den Verfügungsgrund nicht entfallen.

Normenkette:

ZPO § 936, § 940 ;

Hinweise:

Zum Streit darüber, ob ein Sozialhilfeanspruch den Verfügungsgrund beseitigt: Thran, FamRZ 1993, 1395 ff.

Vgl. auch OLG Bamberg - 2 UF 149/94 - 24.10.1994 (EzFamR aktuell 1995, 42 = FamRZ 1995, 623): Danach fehlt es an einem Verfügungsgrund, soweit vor dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe in Höhe der gewährten Hilfe übergegangen ist, hingegen besteht ein Verfügungsgrund auch bei laufender Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum nach Erlaß der einstweiligen Verfügung.

Fundstellen
DRsp IV(418)287g
FamRZ 1994, 387