OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.05.1994 (8 UF 40/94) - DRsp Nr. 1995/2483
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 8 UF 40/94
DRsp Nr. 1995/2483
Der Ausschluß des Umgangsrechts kommt nur ausnahmsweise in Betracht, weil es grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt und daher seinem Wohl dient, auch Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu pflegen. Daher darf der Ausschluß des Umgangs nur angeordnet werden, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn dieser Gefährdung auch nicht durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrsrechts vorgebeugt werden kann.
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