»Dem Begehren der Kl. auf Zahlung von Notunterhalt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung fehlt der Verfügungsgrund, soweit Sozialhilfe gezahlt worden ist. Zwar hat der Senat mit Urteil v. 12.6.1987 (FamRZ 1987,1057) entschieden, der Verfügungsgrund für den Erlaß einer einstw. Unterhaltsverfügung entfalle nicht deshalb, weil der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe beziehe oder beziehen könne. Maßgeblich war dabei der Gesichtspunkt, die öffentlich-rechtlich gewährte Sozialhilfe sei gem. §
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