OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1993 (5 UF 113/93) - DRsp Nr. 1995/6635
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 113/93
DRsp Nr. 1995/6635
Folge der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2BGB ist die Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Bei seinen beruflichen Dispositionen hat der Unterhaltsschuldner in angemessener Weise dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit Rechnung zu tragen. Dabei bleibt es dem Unterhaltsschuldner überlassen, wie er - will er sich ausbilden lassen - daneben den Unterhalt des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes sicherstellt. Die Motivation, eine Ausbildung zu machen, kann im Verhältnis zu der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind nicht als billigenswerter Grund für die Aufgabe eines festen Arbeitsverhältnisses, mit dem der Unterhaltsbedarf der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden kann, anerkannt werden. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist dem Unterhaltsinteresse des minderjährigen Kindes der Vorrang einzuräumen. Das Argument, mit der Ausbildung ehebedingte Nachteile ausgleichen zu wollen, mag gegenüber dem Ehegatten Geltung haben, kann jedoch wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind nicht gelten.