OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.1994 (1 UF 188/93) - DRsp Nr. 1995/1440
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 1 UF 188/93
DRsp Nr. 1995/1440
Verläßt die türkische Ehefrau die in Deutschland gelegene Ehewohnung und begibt zunächst noch mit dem Willen der Rückkehr nach Deutschland in die Türkei, verbleibt dann jedoch infolge Reintegration in ihre Familie in der Türkei, so ist zunächst deutsches Unterhaltsrecht und damit § 1631BGB anzuwenden. Nach einem Zeitraum von 6 Monaten, wie er in solchen Fällen angewendet zu werden pflegt, verlagert sich der Daseinsmittelpunkt der Ehefrau jedoch in die Türkei, so daß sie dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und dann türkisches Recht anzuwenden ist.
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