OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.1998
7 U 222/96
Normen:
BGB § 426 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 444
OLGReport-Düsseldorf 1998, 443

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.1998 (7 U 222/96) - DRsp Nr. 1999/9670

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 7 U 222/96

DRsp Nr. 1999/9670

Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solche kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten wird nicht durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Der Gesamtschuldnerausgleich ist dem Zugewinnausgleich sogar logisch vorrangig.

Normenkette:

BGB § 426 ;
Fundstellen
NJW-RR 1999, 444
OLGReport-Düsseldorf 1998, 443