OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1993
1 UF 87/92
Normen:
BGB § 1600c, § 1600f Abs. 2, § 1600h, § 1719 ; EGBGB (a.F.) Art. 21, Art. 22 ; EGBGB Art. 220 ; EheG § 32 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 381

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1993 (1 UF 87/92) - DRsp Nr. 1994/8807

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 1 UF 87/92

DRsp Nr. 1994/8807

»1. Das Verschweigen der Geburt eines von mehreren vorehelichen Kindern durch die Ehefrau stellt jedenfalls dann keinen Eheaufhebungsgrund nach § 32 EheG dar, wenn das Kind wegen erfolgter Adoption für die Eheleute praktisch nicht existent ist. 2. Hat der Ehemann ein voreheliches Kind seiner Frau vor der Eheschließung bewußt fälschlich als das seine anerkannt, so wird es durch die Ehe auch dann als ehelich legitimiert, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam war, der Ehemann sich hierauf jedoch nach Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch wegen Fristablaufs nach § 1600f Abs. 2 BGB nicht mehr berufen kann.« 3. Die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Voraussetzungen eines in der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses sowie die Legitimation durch die dort nachfolgend geschlossene Ehe richten, wenn das Kind vor der Änderung des deutschen internationalen Privatrechts (1.9.1986) geboren ist, beurteilt sich analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Insoweit ist auch bei maßgeblichem ausländischen Unterhaltsrecht auf das Heimatrecht (hier: deutschen) Vaters abzustellen.

Normenkette:

BGB § 1600c, § 1600f Abs. 2, § 1600h, § 1719 ; EGBGB (a.F.) Art. 21, Art. 22 ; EGBGB Art. 220 ; EheG § 32 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 381