OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1982 (5 Ss 487/82 - 378/82 I) - DRsp Nr. 1995/8586
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1982 - Aktenzeichen 5 Ss 487/82 - 378/82 I
DRsp Nr. 1995/8586
1. "Tritt der Täter mit strafbefreiender Wirkung von dem Versuch einer Vergewaltigung (§ 177StGB) zurück, so bleibt er auch dann wegen sexueller Nötigung (§ 178StGB) strafbar, wenn die Nötigung ausschließlich der Vorbereitung des Beischlafs diente und deshalb bei Vollendung der Vergewaltigung eine Bestrafung wegen sexueller Nötigung wegen Gesetzeskonkurrenz entfiele."2. "Die gewaltsame Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf ist ein Unglücksfall im Sinne des § 323 cStGB und verpflichtet zur Hilfeleistung, wenn diese erforderlich und Dritten den Umständen nach zumutbar ist."3. "Gegenstand der Urteilsfindung ist der von der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage dem Gericht unterbreitete, im verfahrensrechtlichen Sinne eine Tat bildende Sachverhalt unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte den Willen zur Strafverfolgung hatte oder nicht."