OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1992 (1 UF 137/91) - DRsp Nr. 1995/9289
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 1 UF 137/91
DRsp Nr. 1995/9289
»a. Auf Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten, die als polnische Staatsangehörige in Polen geschieden worden sind, danach als deutsche Volkszugehörige nach Deutschland ausgesiedelt sind und hier die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ist deutsches Recht anzuwenden.b. Für die Unterhaltsbemessung sind in solchen Fällen die hiesigen Lebensverhältnisse maßgeblich.«