OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.1992
1 UF 94/91
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1, 14 ; Türkisches ZGB (Gesetz vom 4.5.1988) Art. 134 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)247a
FamRZ 1992, 946

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.1992 (1 UF 94/91) - DRsp Nr. 1993/3929

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 1 UF 94/91

DRsp Nr. 1993/3929

»Nach türkischem Recht ist der Widerspruch gegen die Scheidung rechtsmißbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn der Widersprechende zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht bereit ist, gemeinsame betreuungsbedürftige Kinder nicht vorhanden sind und der Widersprechende gegen eine finanzielle Abfindung - zusätzlich zum Unterhalt - von seinem Widerspruch gegen die Scheidung Abstand nehmen würde.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1, 14 ; Türkisches ZGB (Gesetz vom 4.5.1988) Art. 134 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

»Was das türkische Recht unter rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Widerspruchs versteht, ist durch Auslegung unter Heranziehung von Rechtsprechung und Rechtslehre zu ermitteln (Palandt/Heldrich, BGB, 50. Aufl., Einl. vor EGBGB Art. 3 Rz 34, m.w.N.).

Grundsätzlich ist eine Rechtsausübung mißbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, insbesondere wenn die Ausübung eines Rechts Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 242 Rz. 50).