»Was das türkische Recht unter rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Widerspruchs versteht, ist durch Auslegung unter Heranziehung von Rechtsprechung und Rechtslehre zu ermitteln (Palandt/Heldrich, BGB, 50. Aufl., Einl. vor EGBGB Art. 3 Rz 34, m.w.N.).
Grundsätzlich ist eine Rechtsausübung mißbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, insbesondere wenn die Ausübung eines Rechts Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 242 Rz. 50).
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