OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.1996
3 UF 178/95
Normen:
BGB § 242, § 305 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 562

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.1996 (3 UF 178/95) - DRsp Nr. 1997/5470

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 3 UF 178/95

DRsp Nr. 1997/5470

Die Vorschriften des ehelichen Güterrechts über den Ausgleich des Zugewinns gehen zwar als Sonderbestimmungen den allgemeinen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vor, wenn Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt aber in Betracht, wenn die güterrechtlichen Ausgleichsregeln zu einem schlechthin unangemessenen und für die den Anspruchsberechtigten unzumutbar unbilligen Ergebnis führen. Haben Ehegatten auf ein Oderkonto Zahlungen geleistet, so braucht sich der güterrechtlich Ausgleichsberechtigte nicht auf den Zugewinnausgleich verweisen zu lassen. Werden von einem Ehegatten auf das Sparbuch des anderen Ehegatten erhebliche Geldbeträge in der Erwartung eingezahlt, die Gelder würden für gemeinsame Zwecke verwendet, unterstützt der andere Ehegatte diese Erwartungshaltung des Einzahlenden und wird in der Folgezeit mit dem ersparten Geld dann auch gemäß der Erwartungshaltung verfahren, so kann der einzahlende Ehegatte beim Scheitern der Ehe einen Ausgleich des hälftigen Guthabensstandes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus einem Vertragsverhältnis eigener Art außerhalb des Zugewinnausgleichsanspruchs haben.

Normenkette:

BGB § 242, § 305 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 562