OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.1997 (16 U 172/96) - DRsp Nr. 1999/9679
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 16 U 172/96
DRsp Nr. 1999/9679
Der Senat ist unter Berufung auf den Wortlaut des § 709ZPO der Auffassung, dass die Bestimmung der Sicherheitsleistung " in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages " nur bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden Leistungen zulässig ist. In sonstigen Fällen ist eine Teilvollstreckung gegen Teilsicherheitsleistung unzulässig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit von der Zahlung eines im Urteil festgesetzten Gesamtbetrages abhängig zu machen und Teilvollstreckungen gegen Teilsicherheitsleistungen nicht zuzulassen, entspricht dem erkennbaren gesetzlichen Konzept. Bei der Gesamthöhe der Sicherheitsleistung sind die Hauptforderung, rückständige und künftige Zinsen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und ein möglicher Vollstreckungsschaden zu berücksichtigen.