OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.1998
11 U 77/97
Normen:
BGB § 666, § 667, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1423
OLGReport-Düsseldorf 1999, 6

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.1998 (11 U 77/97) - DRsp Nr. 2000/1408

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen 11 U 77/97

DRsp Nr. 2000/1408

Soweit ein Familienmitglied für einen hilfsbedürftigen Angehörigen regelmäßig Geld von Spar- und Girokonten abhebt, handelt es sich um einen Auftrag mit der Folge, daß gemäß §§ 666, 667 BGB eine Pflicht zur Rechenschaft und zur Herausgabe des Erlangten besteht. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung der abgehobenen Beträge trifft den Beauftragten. Ein Abrechnungsverlangen kann gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB) wenn es über längere Zeit nicht erhoben wurde und der Beauftrage nicht mehr damit rechnen mußte. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten, kann auch nach längerer Zeit Rechenschaft verlangt werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Der Beauftragte muß daher nach längerer Zeit grundsätzlich nicht mehr mit einem Herausgabeverlangen rechnen.