OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.1998 (11 U 77/97) - DRsp Nr. 2000/1408
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen 11 U 77/97
DRsp Nr. 2000/1408
Soweit ein Familienmitglied für einen hilfsbedürftigen Angehörigen regelmäßig Geld von Spar- und Girokonten abhebt, handelt es sich um einen Auftrag mit der Folge, daß gemäß §§ 666, 667BGB eine Pflicht zur Rechenschaft und zur Herausgabe des Erlangten besteht. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung der abgehobenen Beträge trifft den Beauftragten.Ein Abrechnungsverlangen kann gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242BGB) wenn es über längere Zeit nicht erhoben wurde und der Beauftrage nicht mehr damit rechnen mußte. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten, kann auch nach längerer Zeit Rechenschaft verlangt werden.Diese Grundsätze gelten auch für den Herausgabeanspruch nach § 667BGB. Der Beauftragte muß daher nach längerer Zeit grundsätzlich nicht mehr mit einem Herausgabeverlangen rechnen.
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