OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.1992
5 UF 80/92
Normen:
EGBGB Art. 11, 13, 220 ; ZPO § 286 ; marokk. CSP Art. 4 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1083
OLGReport-Düsseldorf 1993, 76

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.1992 (5 UF 80/92) - DRsp Nr. 1994/8848

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 5 UF 80/92

DRsp Nr. 1994/8848

Wirksamkeitsvoraussetzungen und Nachweis einer Eheschließung in Marokko zwischen einer Marokkanerin und einem Deutschen, der vor der Eheschließung zum Islam übergetreten ist:

»1. Für die Wirksamkeit einer nach marokkanischem Recht erfolgten Eheschließung, die der Beurteilung nach marokkanischem Recht unterliegt, ist die wechselseitige Abgabe übereinstimmender Eheeinwilligungserklärungen in Gegenwart zweier "udul" (Notare) erforderlich und ausreichend. Die zukünftige Ehefrau muß sich jedoch von einem Ehevormund vertreten lassen. Die Einwilligung kann in der üblichen Form oder durch sonstige vom Brauchtum zugelassene Ausdrücke erklärt werden.