Die Parteien waren von 1952 bis 1981 miteinander verheiratet. Die Trennung war im Jahre 1978. Aus der Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen. Die jüngste Tochter ... (geboren am 18.3.1969) hat jedenfalls bis zu ihrer Volljährigkeit im Haushalt der Beklagten gelebt. Inwieweit die Beklagte über den 31.5.1987 hinaus noch Versorgungsleistungen für die Tochter erbringt, ist streitig. Durch Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 11.12.1981 - 17 F 117/81 - wurde der Kläger verpflichtet, Unterhalt in Höhe von 242,50 DM monatlich für die Tochter zu zahlen. Seit dem 18.5.1987 hat die Tochter eigenes ausreichendes Einkommen.
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