Die Parteien haben am 6. November 198o geheiratet. Durch Urteil des AG Düsseldorf vom 1. April 1981 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Am 19. September 1981 gebar die Klägerin einen Sohn. Mit der Klage verlangt sie vom Beklagten Unterhalt für die Zeit ab 1. Mai 1981. Sie hat ihn mit Schreiben vom 22. April 1981 zur Zahlung von monatlich 600,00 DM aufgefordert.
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