OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.1994
1 UF 195/93
Normen:
ZPO § 323, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 542 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)278d-e
FamRZ 1994, 1535

OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.1994 (1 UF 195/93) - DRsp Nr. 1995/1432

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 1 UF 195/93

DRsp Nr. 1995/1432

Wird sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten die Abänderung ein und desselben Unterhaltsurteils - jedoch in gegenläufiger Hinsicht und bei verschiedenen Gerichten- erstrebt und ist bereits eine der Klagen rechtshängig, so betrifft die andere Klage mit dem Ziel gegenläufiger Abänderung denselben Streitgegenstand im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die zweite Abänderungsklage ist daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Wird über die zweite Klage noch während der Rechtshängigkeit der ersten Klage entschieden, so kann die Berufung der klagenden Partei trotz Säumnis in der Berufungsverhandlung und trotz eines entsprechenden Antrages der Gegenseite nicht durch Versäumnisurteil zurückgewiesen werden, sondern die Klage muß durch streitiges Urteil als unzulässig verworfen werden.

Normenkette:

ZPO § 323, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 542 ;
Fundstellen