OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.1994 (3 U 9/93) - DRsp Nr. 1995/6604
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 3 U 9/93
DRsp Nr. 1995/6604
Auch für die Bestimmung der Anfechtungsfrist des § 1600h Abs. 2BGB gelten die von der Rechtsprechung zu § 1594 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze. Danach ist erforderlich, daß der Mann sichere Kenntnis von Umständen erlangt hat, die aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen.Es ist in der Rechtsprechung aber auch anerkannt, daß die einmal in Gang gesetzte Frist wieder entfallen kann, wenn dem Mann innerhalb der Frist weitere Umstände bekannt werden, die aus seiner Sicht und bei verständiger Würdigung eine Anfechtungsklage aussichtslos erscheinen lassen, es sei denn, die aufgetretenen Widersprüche lassen sich durch entsprechende Nachforschungen ohne besondere Schwierigkeiten beheben.
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