OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1994
1 UF 47/94
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 515 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 932
OLGReport-Düsseldorf 1995, 43

OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1994 (1 UF 47/94) - DRsp Nr. 1995/6651

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 1 UF 47/94

DRsp Nr. 1995/6651

Es stellt ein rechtsschutzwürdiges Interesse für eine Berufungseinlegung gegen ein Scheidungsverbundurteil dar, wenn der Antragsgegner, der in der ersten Instanz die Zurückweisung des Scheidungsantrages beantragt hatte, mit der Berufung anstrebt, daß für die Scheidung nicht deutsches sondern ausländisches Recht angewendet wird. Denn die Frage, welches Recht Anwendung findet, hat unmittelbare Auswirkungen auch auf die Folgesachen. Gehören Ehegatten verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien an, so kann an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Ehegatten nicht mehr angeknüpft werden. Haben die Ehegatten in einem solchen Fall ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 515 ;