OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1992
3 UF 134/91
Normen:
HausratsVO § 1, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1445
NJW-RR 1993, 453

OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1992 (3 UF 134/91) - DRsp Nr. 1996/23303

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 3 UF 134/91

DRsp Nr. 1996/23303

Ein PKW ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Fahrzeug unabhängig von den Eigentumsverhältnissen kraft "Widmung" zum Gegenstand des gemeinsamen Haushalts und damit zum Hausrat im Sinne der §§ 1, 8-10 HausratsVO geworden ist. Eine solche "Widmung" kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung der Ehegatten ergeben, aber auch durch entsprechendes schlüssiges Verhalten. Gehört ein PKW einem Ehegatten alleine sind an eine solche "Widmung" strenge Anforderungen zu stellen.