»... Der AntrG. steht gegen den AntrSt. ein Anspruch auf nachehel. Unterhalt zu, weil sie wegen der Pflege und Erziehung des [nach der Ehescheidung geborenen] gemeinschaftlichen Kleinkindes der Parteien zur Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen nicht verpflichtet ist (§ 1570 BGB).
(b) Soweit der AntrSt. sich demgegenüber auf den Ehevertrag vom 13. 3. 1980 beruft, kann er damit nicht durchdringen. ... [Der darin enthaltene] Unterhaltsverzicht ist zwar gesetzlich zulässig (§ 1585 c BGB) und widerspricht auch nicht der Vorschrift des § 138 BGB. Gleichwohl darf sich ein unterhaltspflichtiger Ehegatte dann nicht auf einen früheren Unterhaltsverzicht des anderen
Ehegatten berufen, »wenn überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Rechtes entgegenstehen« (BGH [FamRZ 1985, 787 Ä hier: I (166) 141 d]; FamRZ 1987, 46 ff.) ...
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