Die Fälligkeit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlt es an einer solchen, gilt die angemessene Frist. Im Zweifel gilt § 271 BGB, d.h. die Leistung ist sofort fällig (Jauernig/Schlechtriem, § 636 Anm. 2; einschränkend insoweit: Staudinger/Selb, § 271 Rdn. 7 f.; Kreikenbohm, BauR 1993, 648: so schnell wie objektiv möglich).
Der Rücktritt ist schon vor Fristablauf möglich, wenn die nicht rechtzeitige Herstellung feststeht (BGH, NJW-RR 1992,
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